{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-99_2009-12-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=86a5ec44-2cb3-4e17-87ae-00993fc0a97f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "319691cc4c4bc448a05e8222fdacf30b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 99", "100 09 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.12.2009 100 2009 99 (100 09 99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geldwäscherei"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:17", "Checksum": "12e3668f1ecd21dcefd03b6cabcb9189", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.12.2009 100 2009 99 (100 09 99)\nRegeste:\nGeldwäscherei\n\n\nGeldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr ist somit nicht erforderlich (BGE 119 IV 64, Botschaft 1989 1083).Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden(Trechsel et al., a.a.O., N 17, m.w.H.). Es fragt sich, von welchen Verhaltensweisen dies gesagt werden kann. Die Botschaft (a.a.O.) überlässt die Bildung von Fallgruppen typischer Vereitelungshandlungen der künftigen Gerichtspraxis, was nicht unproblematisch ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot (Trechsel et al., a.a.O.). Mögliche Tathandlungen sind etwa das Wechseln von Geld, auch in derselben Währung (BGE 122 IV 214 f.), die Übertragung des Eigentums infolge eines Verkaufs, einer Schenkung oder eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts, allgemein der Umtausch der kontaminierten Vermögenswerte in andere Wertträger oder falsche Auskünfte über die Herkunft und den Verbleib solcher Vermögenswerte (Trechsel et al., a.a.O.; BGE 117 IV 58 ff.). Jeder Transfer bzw. Transport ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung erschwert wird (Trechsel et al., a.a.O.; BGE 127 IV 26), ebenso die Finanzierung anderer Delikte wie etwa des Menschenhandels (BGE 128 IV 132). Keine Tathandlung ist hingegen die Überweisung von Geld von einem inländischen auf ein anderes inländisches Bankkonto, sofern für beide Konten die wirtschaftliche Berechtigung der gleichen Person ausgewiesen ist (Trechsel et al., a.a.O., N 18, m.w.H.). Nach herrschender Lehre und der Rechtsprechung stellt auch die blosse Annahme sowie der reine Besitz bzw. das Aufbewahren der Werte nach Schweizer Recht keine Geldwäscherei dar. Ebenso stellt das Einzahlen, jedenfalls auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort objektiv keine Geldwäscherei dar, soweit keine zusätzlichen Kaschierungshandlungen vorgenommen werden (Basler Kommentar, Strafrecht II, Mark Pieth, Art. 305bis, N 35; BGE 124 IV 278 f., 127 IV 19 f., 26, 128 IV 117). Sodann ist man sich weitgehend einig, dass weitere Handlungen, die einen paper trail begründen oder nur verlängern, nicht Geldwäscherei darstellen (Basler Kommentar, a.a.O.).\nIn derLehrewird eine Auslegung von Art. 305bis StGB, die näher bei den ursprünglichen kriminologischen Zielen des Gesetzgebers liegt, gefordert. Vorgeschlagen wird eine Reduktion auf Vermögenswerte unter der Kontrolle des organisierten Verbrechens, zumindest aber eine Eingrenzung auf eigentliche Kaschierungshandlungen, die über die Einzahlung auf ein eigenes Bankkonto hinausgehen (Basler Kommentar, N 31 f.; Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, OK-Ackermann, Art. 305bis N 293; Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Ein Rechtsvergleich zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, Diss. ZH 1999, S. 129).\nDemgegenüber hat dasBundesgerichtklargestellt, dass \"selbst einfachste Tathandlungen\" geeignet sind, die Einziehung zu vereiteln (BGE 122 IV 218). Nicht erforderlich seien für die Geldwäscherei komplizierte Finanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energien (BGE vom 14. August 2002, 6S.702/2000, E. 2.1). So erachtete das Bundesgericht regelmässig auch das blosse Verstecken von Geld bzw. das Verbergen der Deliktsbeute als Geldwäscherei (BGE 127 IV 26, 122 IV 215, 119 IV 59, 243). Eine Barauszahlung könne folglich Tathandlung sein, weil sie die Spur der Vermögenswerte unterbreche (BGE a.a.O.). Allgemein nimmt das Bundesgericht beim Anlegen von kontaminiertem Geld jedenfalls dann Geldwäscherei an, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet, so beim \"unauffälligen\" Anlegen von Drogengewinn bei Banken und Versicherungen (BGE 119 IV 242 ff.).\nGeht es - wie vorliegend zu beurteilen - um die Qualifizierung desblossen Verbrauchsvon deliktisch erlangten Vermögenswerten, so hat sich das Bundesgericht dazu bisher noch nicht explizit geäussert. Aufgrund der extensiven Auslegung von Art. 305bis StGB durch das Bundesgericht ist jedoch davon auszugehen, dass derartige Verhaltensweisen unter den Tatbestand zu subsumieren wären. In diesem Sinne sind denn auch die Anklage und das Urteil der Vorinstanz zu verstehen. (…) Bei Anwendung des Geldwäschereitatbestandes gemäss bundesgerichtlicher Praxis macht es jedoch keinen Unterschied, ob der Angeklagte 1 das Geld für seinen Bruder oder für sich selbst verwendet. ( … ) Die Doktrin verweist bei der Frage der Vernichtung oder des Verbrauchs von Werten vorweg auf den Grund der Strafbarkeit der Vereitelung der Einziehbarkeit: Es gehe darum, den Deliktsertrag aus dem Verkehr zu ziehen, damit pro futuro kein weiterer Schaden angerichtet werde. Natürlich stecke in der Abschöpfungseinziehung nach Art. 70 StGB auch das zeitlich rückwärts orientierte Element der Abschöpfung \"ungerechtfertigter Bereicherung\"; dies könne allerdings nicht ausreichen, die Vernichtung von Werten, die in der Folge nicht mehr eingezogen werden können, als Geldwäscherei zu deuten (Basler Kommentar, a.a.O., N 37; Egger Tanner, a.a.O., S. 127; Schmid, OK-Ackermann, a.a.O., N 279; Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, Vol. 9, Crimes ou délits contre l'administration de la justice, Art. 303-311 CP, Bern 1996, Art. 305bis N 34). Der Verzehr gestohlener Lebensmittel, der Verbrauch von Betäubungsmitteln oder die Vernichtung des Deliktsgutes werden demnach von Art. 305bis nicht erfasst (Trechsel et al., a.a.O.; Stratenwerth / Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 305bis N 6)."}