{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-99_2009-12-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=86a5ec44-2cb3-4e17-87ae-00993fc0a97f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "319691cc4c4bc448a05e8222fdacf30b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 99", "100 09 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.12.2009 100 2009 99 (100 09 99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geldwäscherei"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:17", "Checksum": "12e3668f1ecd21dcefd03b6cabcb9189", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.12.2009 100 2009 99 (100 09 99)\nRegeste:\nGeldwäscherei\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2009 (100 09 99)\nDer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Unter Berücksichtigung der Motivation des Gesetzgebers und der Kritik in der Lehre an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist der Tatbestand der Geldwäscherei auf klare und sinnvolle Fälle zu begrenzen. Der reine Verbrauch des Deliktserlöses durch Finanzierung der Lebenshaltungskosten, welcher durch keinerlei zusätzliche Kaschierungsoder Verschleierungshandlungen begleitet wurde, stellt kein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 305 bis StGB dar (Art. 305 bis StGB; E. 6).\nStrafrecht\nGeldwäscherei\nErwägungen\n1. -5. ( … )\n6.Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.\nGeldwäschereikann man umschreiben als den systematisch unternommenen Versuch einer Verbrechensorganisation, ihre deliktisch erworbenen Vermögenswerte mit den Mitteln des Finanzmarktes zu tarnen, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane zu entziehen und dann ungehindert über sie verfügen zu können (Stratenwerth / Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, sechste, überarbeitete und ergänzte Auflage, Bern 2008, § 55 N 21, m.w.H.).\nBei der Frage nach derMotivation des Gesetzgeberslässt die Botschaft keinen Zweifel daran, dass es dem Gesetzgeber eigentlich darum ging, mit der Geldwäscherei eine spezifische Dienstleistung für das \"organisierte Verbrechen\", insbesondere für Drogenhändler, zu unterdrücken (Botschaft 1989, 1064). Die kriminalpolitische Begründung für die Einführung eines Straftatbestands gegen Geldwäscherei liegt darin, dass das internationale organisierte Verbrechen enorme Gewinne abwirft. Der Tatbestand soll einerseits verhindern, dass diese Werte spurlos in die legale Wirtschaft überführt oder sonst wie \"ans Trockene\" gebracht werden, was die Attraktivität der illegalen Gewinnanhäufung schmälert, andererseits soll der Schutz der Spuren solchen Reichtums die Bekämpfung des organisierten Verbrechens selber erleichtern (Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305bis N 1). Die kriminologisch typische Geldwäscherei zeichnet sich dadurch aus, dass die schmutzigen Vermögenswerte von Verbrecherorganisationen stammen und durch systematischen Einsatz der Finanzmarktinstrumente dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Das geschützte Rechtsgut ist nicht leicht zu bestimmen (Trechsel et al., a.a.O., N 2 f., m.w.H.). Die systematische Einordnung charakterisiert die Geldwäscherei als Delikt gegen die Rechtspflege, als Wertbegünstigung; durch die Geldwäscherei wird der Zugriff auf Vermögenswerte erschwert, welche der Einziehung unterliegen (Botschaft 1989 1071 f., 1081). Diese Betrachtungsweise verkennt jedoch die enge Beziehung der Geldwäscherei zum organisierten Verbrechen. Das Bundesgericht wendet Art. 305bis StGB denn auch auf Fälle an, die durchaus nicht der Bedrohung entsprechen, welche zum Erlass der Bestimmung führte: BGE 119 IV 62 betont, dass Art. 305bis StGB \"nicht ausschliesslich die Bekämpfung des organisierten Verbrechens\" bezwecke, was zwar im Einklang mit dem Wortlaut steht. In der Lehre ist diese Praxis aber auf Kritik gestossen (Trechsel et al., a.a.O., N 6; Stratenwerth / Bommer, a.a.O., N 22; Schultz, ZBJV 130 [1994] 747; Donatsch / Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, 395)."}