Schliesslich äusserte sich die Appellantin auch nicht nachträglich zur Frage der Gültigkeit der Appellation, obwohl ihr das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Verfügung vom 14. September 2009 ausdrücklich die Gelegenheit dazu gewährt hatte. Damit hat die Appellantin minimale prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb sie daraus resultierende Folgen selbst zu tragen hat. In konkreten Fall bedeutet dies, dass das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. August 2009 auch gegenüber der Appellantin als gleichentags eröffnet gilt, womit der Lauf der zehntägigen Appellationsfrist ausgelöst wurde ( … ). 3. ( … ) KGE ZS vom 9. März 2010 i.S. M.S. gegen D.B. (100 09 992/ILM)