Im Akzessschein des Friedensrichteramtes X. vom 27. Mai 2008 wurde deren "unentschuldigtes Nichterscheinen" festgestellt. Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung vom 27. August 2009 war der Appellantin somit bewusst, dass sie sich in einem Prozessrechtsverhältnis befand. Trotzdem unterliess sie es auch nach der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht, sich möglichst rasch nach dem Ausgang des Verfahrens zu erkundigen. Schliesslich äusserte sich die Appellantin auch nicht nachträglich zur Frage der Gültigkeit der Appellation, obwohl ihr das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Verfügung vom 14. September 2009 ausdrücklich die Gelegenheit dazu gewährt hatte.