12). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Appellantin ordnungsgemäss, unter Androhung eines Versäumnisurteils, zur Hauptverhandlung vom 27. August 2009 vor dem Bezirksgericht vorgeladen wurde. Gemäss Empfangsbestätigung wurde diese Vorladung der Appellantin via Gemeindepolizei bereits am 6. Juli 2009 zugestellt. Der bevorstehende Gerichtstermin war der Appellantin somit frühzeitig bekannt. Trotzdem blieb sie der Parteiverhandlung vor dem Bezirksgericht fern. Dasselbe Verhalten legte die Appellantin bereits im friedensrichterlichen Verfahren an den Tag. Im Akzessschein des Friedensrichteramtes X. vom 27. Mai 2008 wurde deren "unentschuldigtes Nichterscheinen" festgestellt.