Eine derartige Eröffnungsfiktion setzt - analog der Zustellfiktion bei schriftlichen Zustellungen am letzten Tag der Postabholungsfrist - allerdings voraus, dass die Adressatin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der fraglichen Urteilseröffnung rechnen musste, was immer erst dann der Fall ist, wenn sie als Partei in einem Verfahren beteiligt ist (vgl. dazu BGE 127 I 31, 130 III 396). Ein solches Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass man zur Gerichtsverhandlung erscheint oder sich zumindest im Anschluss daran über den Ausgang erkundigt, entsteht mit der Rechtshängigkeit (BGE 115 Ia