O., S. 246). Eine derartige Eröffnungsfiktion setzt - analog der Zustellfiktion bei schriftlichen Zustellungen am letzten Tag der Postabholungsfrist - allerdings voraus, dass die Adressatin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der fraglichen Urteilseröffnung rechnen musste, was immer erst dann der Fall ist, wenn sie als Partei in einem Verfahren beteiligt ist (vgl. dazu BGE 127 I 31, 130 III 396).