Die mündliche Eröffnung ermöglicht den Parteien, wegen der vorangegangenen öffentlichen Urteilsberatung, die Aussichten einer allfälligen Appellation gründlich abzuwägen. Mit dem Nichterscheinen haben die Parteien freiwillig auf die Kenntnisnahme der Urteilsgründe vor dem Entscheid über das Rechtsmittel verzichtet (Weibel/Rutz, a.a.O., S. 246).