2. ( … ) Gemäss basellandschaftlicher Gerichtspraxis beginnt die Appellationsfrist auch dann mit der mündlichen Urteilseröffnung zu laufen, wenn der Appellant abwesend ist und ihm das Urteil schriftlich zugestellt wird (Stähelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 21 Rn. 23; mit Verweis auf BJM 1966 S. 209, 1963 S. 29, 1958 S. 375 und Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Liestal 1986, S. 245 f.). Die mündliche Eröffnung ermöglicht den Parteien, wegen der vorangegangenen öffentlichen Urteilsberatung, die Aussichten einer allfälligen Appellation gründlich abzuwägen.