Eine derartige Eröffnungsfiktion setzt allerdings voraus, dass der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der fraglichen Urteilseröffnung rechnen musste, was immer erst dann der Fall ist, wenn er als Partei in einem Verfahren beteiligt ist. Ein solches Prozessrechtsverhältnis entsteht mit der Rechtshängigkeit (§ 216 Abs. 3 ZPO; E. 2). Zivilprozessrecht Gültigkeit der Appellation - Beginn der Appellationsfrist Erwägungen 1. ( … )