Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2010 (100 09 992) Gemäss basellandschaftlicher Gerichtspraxis beginnt die Appellationsfrist auch dann mit der mündlichen Urteilseröffnung zu laufen, wenn der Appellant abwesend ist und ihm das Urteil schriftlich zugestellt wird. Mit dem Nichterscheinen haben die Parteien freiwillig auf die Kenntnisnahme der Urteilsgründe vor dem Entscheid über das Rechtsmittel verzichtet. Eine derartige Eröffnungsfiktion setzt allerdings voraus, dass der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der fraglichen Urteilseröffnung rechnen musste, was immer erst dann der Fall ist, wenn er als Partei in einem Verfahren beteiligt ist.