Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung zudem grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Heer, a.a.O., Art. 56 N 36). Das Schutzbedürfnis der Gesellschaft kann überdies ein Ausmass an Freiheitsbeschränkung rechtfertigen, welches über das schuldangemessene Mass hinausgeht (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 6). Somit erweisen sich die vom Gutachter empfohlenen Massnahmen als in jeder Hinsicht verhältnismässig. 5. -7. ( … ) KGE ZS vom 1. Juni 2010 i.S. Staatsanwaltschaft BL gegen A. (100 09 970/SUS)