Bei dieser Konstellation muss die Abwägung zu Gunsten des Schutzbedürfnisses der Gesellschaft ausfallen. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr nämlich tiefe Anforderungen zu stellen, die vorliegend ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten sind. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung zudem grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Heer, a.a.O., Art.