, in: S. Bauhofer/P.-H. Bolle/V. Dittmann (Hrsg.), Gemeingefährliche Straftäter, Chur/Zürich 2000, S. 68 ff.). 4.3 Die Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne führt zum Schluss, dass der mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Appellanten schwer wiegt, speziell auch aufgrund der bereits langen Massnahmedauer. Auf der anderen Seite besteht eine beträchtliche Gefährdung der Öffentlichkeit durch eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Appellant eine schwere Straftat verüben könnte. Bei dieser Konstellation muss die Abwägung zu Gunsten des Schutzbedürfnisses der Gesellschaft ausfallen.