Im Laufe der Zeit kam es jedoch unweigerlich zu Rückschlägen mit psychotischen Phasen. Unter Berücksichtigung dieser Faktenlage muss deshalb davon ausgegangen werden, dass längerfristig eine nicht unbedeutende Wahrscheinlichkeit der Begehung einer der beschriebenen Straftaten besteht. Der Offizialverteidiger wendet dagegen ein, dass sich seit der Anlasstat keine gleichartigen Vorfälle mehr ereignet hätten und dass deshalb keine erhöhte Rückfallgefahr bestehe. Diese Argumentation geht fehl. Sie übersieht, dass es sich bei der Risikoprognose um eine Wahrscheinlichkeitsaussage über zukünftiges menschliches Verhalten handelt, die zwangsläufig mit einer Prognoseunsicherheit verbunden ist.