Bei der Beurteilung des konkreten Risikos darf hingegen nicht ausser Acht gelassen werden, dass der heutige Momentaneindruck eines stabilen Gesundheitszustands des Appellanten nicht zum alleinigen Massstab der vorzunehmenden Wertung zu erheben ist, denn sein Zustandsbild ist gekennzeichnet durch stabilere Phasen und Phasen mit psychotischer Symptomatik. Aufgrund der Schwere der chronischen Störung ist längerfristig von der Möglichkeit erneuter Schwankungen grösseren Ausmasses auszugehen (Bericht der K. vom 3. März 2010).