Beim Appellanten sei das konkrete Rückfallrisiko nicht vorhersagbar, ausser dass die momentane Behandlung nütze und das Risiko für Gewalt- und Sexualdelikte heute tiefer liege als zuvor. Bei der Beurteilung des konkreten Risikos darf hingegen nicht ausser Acht gelassen werden, dass der heutige Momentaneindruck eines stabilen Gesundheitszustands des Appellanten nicht zum alleinigen Massstab der vorzunehmenden Wertung zu erheben ist, denn sein Zustandsbild ist gekennzeichnet durch stabilere Phasen und Phasen mit psychotischer Symptomatik.