Der Prognosemassstab variiert je nach Massnahme. Während bei der Verwahrung eine ernsthafte Erwartung künftiger relevanter Delinquenz bestehen muss, so genügt bei einer solchen therapeutischer Art wie der vorliegend geprüften eine blosse Wahrscheinlichkeit (Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 19).