Diese Einschätzung des Sachverständigen ist ohne Weiteres nachvollziehbar und wird durch die Akten sowie durch die Aussagen des Appellanten selber gestützt. ( … ) Es besteht somit begründeter Anlass für die Annahme, der Appellant könnte ein Gewaltdelikt verüben. Bei den für möglich gehaltenen Straftaten handelt es sich praktisch durchwegs um Verbrechen, die Dritte an Leib und Leben bzw. in ihrer sexuellen Integrität gefährden. Dies sind Rechtsgüter, denen in der Rechtsordnung hochgradige Bedeutung beigemessen wird und die dementsprechend den stärksten Schutz verdienen, besonders wenn es sich bei den potentiellen Opfern auch um minderjährige Personen handelt.