C. vom 7. November 2008). Auch der langjährige Beistand bestätigt, dass sich die gesundheitliche Situation des Appellanten jeweils rapide verschlechterte, wenn er die Medikamente nicht mehr regelmässig einnahm. Bei einer psychotischen Krise besteht das konkrete und nur schwer kontrollierbare Risiko einer Fremdgefährdung. Somit besteht ein ausgeprägtes, im öffentlichen Interesse liegendes Behandlungsbedürfnis. Weiter sind die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von zentraler Bedeutung für die Abwägung.