Der Offizialverteidiger führt zur Frage der Behandlungsbedürftigkeit an, der Appellant sei willens und fähig, seine gesundheitliche Situation selbst einzuschätzen und in Phasen erhöhter Krankheitsanfälligkeit resp. erhöhter Betreuungsbedürftigkeit selbständig medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. So sei er in den letzten Jahren wiederholt aus eigenem Antrieb und freiwillig in die K. eingetreten. Dazu ist zu bemerken, dass Zusicherungen und Absichtserklärungen des Appellanten generell mit Vorsicht zu interpretieren sind, wie die Erfahrung der letzten Jahre zeigt.