Sein letztmaliger nachgewiesener und zugestandener Konsum liegt erst wenige Tage zurück (vgl. E-Mail des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 20. Mai 2010). Auch wenn sich Drogenkonsum in einer psychiatrischen Einrichtung nicht vollständig verhindern lässt, so bietet nur die Unterbringung in einer stationären Massnahme eine hinlängliche Gewähr, dass der Appellant seine Behandlung nicht selber durch Cannabiskonsum sabotiert. Der Offizialverteidiger führt zur Frage der Behandlungsbedürftigkeit an, der Appellant sei willens und fähig, seine gesundheitliche Situation selbst einzuschätzen und in Phasen erhöhter Krankheitsanfälligkeit resp.