Diese führt zu formalen Denkstörungen und einer verzerrten Wahrnehmung der Umwelt. Gemäss den vom Sachverständigen an der heutigen Verhandlung bekräftigten Aussagen vom August 2009 verlangt das komplexe Störungsbild ein beständiges, klares Behandlungskonzept, das nur in einer stabilen Einrichtung umgesetzt werden kann (vgl. Urteil vom 13. August 2009, S. 6). Äusserst ungünstig wirke sich der Drogenkonsum auf den Heilungsverlauf aus, dieser sei unbedingt zu verhindern. In dieser Hinsicht deklariert der Appellant heute die Absicht, keine harten Drogen mehr konsumieren zu wollen. Bezüglich des Cannabiskonsums zeigt er jedoch keinerlei Einsicht.