Wille und Therapieziel widersprechen sich somit nicht. Sie streben beide danach, dem Betroffenen grössere Selbständigkeit einzuräumen. Die vorliegend zur Diskussion stehende Massnahme lässt sich somit auch auf das in der beschriebenen Weise wohlverstandene Interesse des Betroffenen stützen, was die Schwere der Freiheitsbeschränkung abschwächt. 4.2 Im nächsten Abwägungsschritt ist das Behandlungsbedürfnis des Appellanten sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu beachten. Zweifellos leidet der Appellant an einer chronischen, schweren psychischen Störung. Diese führt zu formalen Denkstörungen und einer verzerrten Wahrnehmung der Umwelt.