Seinem wohlverstandenen Interesse entsprechen deshalb nur solche Massnahmen, die darauf abzielen, dem Betroffenen zu einem grösseren Mass an Selbstbestimmung zu verhelfen (Stratenwerth, a.a.O. § 8 N 29). Im vorliegenden Fall wiederholt der Appellant in der heutigen Verhandlung den bereits mehrfach geäusserten Wunsch, ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können und in einer Wohngemeinschaft zu leben. Ihr Therapieziel umschreiben die behandelnden Ärzte wiederum dahingehend, dass dem Appellanten die Fähigkeit vermittelt werden soll, in einem Wohnheim zu leben (Bericht der K. vom 2. März 2010, S. 2). Geäusserter Wille und Therapieziel widersprechen sich somit nicht.