Sollte sich der Krankheitszustand weiter stabilisieren, so sind noch weitergehende Lockerungen möglich. Die Flexibilität dieses Rahmens trägt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung, indem der Grad der Freiheitsbeschränkung jederzeit den Bedürfnissen der aktuellen Situation angepasst werden kann. Die konkreten Umstände des Massnahmevollzugs mindern deshalb die Schwere des Eingriffs. Des Weiteren wiegt der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen in dem Masse weniger schwer, wie gesagt werden kann, dass er nach Art und Ausmass in dessen eigenem wohlverstandenen Interesse liege (Stratenwerth, a.a.O. § 8 N 27 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.