Es kommt dabei auf die Härte des Vollzugs an, dem der Betroffene nach vorhersehbarer Weise in der Praxis unterworfen sein wird (Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 26). Zunächst ist im vorliegenden Fall die Massnahme nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer psychiatrischen Einrichtung zu vollziehen. Weiter erhält der Appellant dort nach medizinischer Indikation einen individuell zugeschnittenen Rahmen, der von ganz geschlossen und kontrolliert bis offen bei Integration von Arbeitsmöglichkeiten variiert.