Gleichwohl ist aber in Erinnerung zu rufen, dass sich der Appellant seit dem Jahr 2004 im Massnahmevollzug befindet und dass aufgrund dieser langen Dauer für die Bejahung der Verhältnismässigkeit zusätzlich strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Heer, a.a.O., Art. 59 N 128). Der grundsätzlich schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Appellanten wird durch verschiedene Faktoren relativiert. So sind nicht nur die Massnahmedauer, sondern auch die Modalitäten des mit dem Vollzug der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs zu berücksichtigen. Es kommt dabei auf die Härte des Vollzugs an, dem der Betroffene nach vorhersehbarer Weise in der Praxis unterworfen sein wird (Stratenwerth, a.a.