Im vorliegenden Fall ist zudem innert absehbarer Zeit die Umwandlung der stationären in eine ambulante Massnahme zu erwarten, sofern sich die Stabilisierung des Gesundheitszustands als nachhaltig erweist und weiterhin Behandlungsfortschritte erzielt werden können, womit die Belastung durch die Unsicherheit der zeitlichen Dauer gemildert wird. Gleichwohl ist aber in Erinnerung zu rufen, dass sich der Appellant seit dem Jahr 2004 im Massnahmevollzug befindet und dass aufgrund dieser langen Dauer für die Bejahung der Verhältnismässigkeit zusätzlich strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Heer, a.a.O., Art. 59 N 128).