62d Abs. 1 StGB) und dass dadurch sichergestellt ist, dass die Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgeht. Im vorliegenden Fall ist zudem innert absehbarer Zeit die Umwandlung der stationären in eine ambulante Massnahme zu erwarten, sofern sich die Stabilisierung des Gesundheitszustands als nachhaltig erweist und weiterhin Behandlungsfortschritte erzielt werden können, womit die Belastung durch die Unsicherheit der zeitlichen Dauer gemildert wird.