59 Abs. 4 StGB), was bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme mit zu berücksichtigen ist (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer, Praxiskommentar StGB, Zürich 2008, Art. 56 N 7). Dazu ist einschränkend zu bemerken, dass die Zweckmässigkeit und die Angemessenheit der Massnahme mindestens einmal jährlich von den für den Vollzug zuständigen Behörden überprüft werden müssen (Art. 62d Abs. 1 StGB) und dass dadurch sichergestellt ist, dass die Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgeht.