Ausgehend vom Verlauf der bisherigen Massnahme und der unsicheren Therapieprognose könnte eine stationäre Behandlung des Appellanten mehrere Jahre dauern, was grundsätzlich einen schweren Eingriff in dessen Freiheitsrechte darstellt. Eine erhebliche zusätzliche Belastung liegt für den Betroffenen darin, dass die Dauer der Massnahme nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB), was bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme mit zu berücksichtigen ist (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer, Praxiskommentar StGB, Zürich 2008, Art. 56 N 7).