Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 127 IV 1, E. 2a). Präzisere Kriterien lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. 4.1 Die Schwere des Eingriffs ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Ausgehend vom Verlauf der bisherigen Massnahme und der unsicheren Therapieprognose könnte eine stationäre Behandlung des Appellanten mehrere Jahre dauern, was grundsätzlich einen schweren Eingriff in dessen Freiheitsrechte darstellt.