4. Nachdem die Eignung und Erforderlichkeit der vom Sachverständigen empfohlenen Massnahme bejaht wurden, ist nachfolgend die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu prüfen (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Dabei sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten (Marianne Heer, Basler Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 56 N 36). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden;