Wie der Sachverständige heute ausführt, existieren durchaus geeignete Einrichtungen für die Durchführung der Massnahme. So befindet sich der Appellant bereits zum heutigen Zeitpunkt in einer für die Behandlung von ( ... ) kranken geschaffenen Abteilung der K., die sich für den Vollzug der Massnahme gut eigne. Daneben gebe es noch weitere geeignete Massnahmevollzugseinrichtungen wie etwa die X., die ihn relativ kurzfristig aufnehmen könnte. Somit kann festgehalten werden, dass geeignete psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung stehen. 3.5 Damit sind die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB im vorliegenden Fall erfüllt.