Entscheidend ist vielmehr einzig, dass sie Gewähr für eine dem Behandlungsbedürfnis gerecht werdende, fachgemässe Therapie und Betreuung bietet. Andernfalls entstünde die paradoxe Situation, dass gegenüber Straftätern, die an einer ungewöhnlichen Kombination von Störungen leiden und deshalb gerade besonders therapiebedürftig sind, aus Mangel an spezialisierten Einrichtungen praktisch nie eine Massnahme angeordnet werden könnte. Wie der Sachverständige heute ausführt, existieren durchaus geeignete Einrichtungen für die Durchführung der Massnahme.