56 Abs. 5 StGB). Der Offizialverteidiger bringt diesbezüglich vor, dass im vorliegenden Fall für die Durchführung einer Massnahme zumindest kurzfristig keine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe und deshalb gar keine Massnahme angeordnet werden dürfe. Er bezieht sich dabei auf Aussagen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht, wonach sich die Behandlung bei Patienten, die neben der ( … ) zusätzlich an ( … ) litten, schwierig gestalten würde. Schweizweit gebe es keine Institution, die für die Behandlung einer Kombination dieser beiden Krankheiten spezialisiert sei (Urteil vom 13. August 2009, S. 5). Dieses Argument geht aus mehreren Gründen fehl.