Würde nämlich ein Nullrisiko der Begehung von Straftaten während des Vollzugs vorausgesetzt, so könnte eine stationäre Massnahme praktisch nie angeordnet werden. Somit lässt sich entgegen der vorgebrachten Einwände durchaus erwarten, dass durch die Anordnung einer stationären Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann. Die Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB sind damit erfüllt. 3.4 Eine stationäre Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmevollzugseinrichtung für die Behandlung zur Verfügung steht (Art. 59 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 56 Abs. 5 StGB).