Bezüglich der Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten steht der Appellant ohnehin unter Beobachtung, was die Gefährdung Dritter ebenfalls reduziert. Dass trotzdem eine generelle Grundwahrscheinlichkeit besteht, dass der Appellant während des Massnahmevollzugs delinquiert, vermag die grundsätzliche Geeignetheit einer stationären Massnahme nicht in Frage zu stellen. Würde nämlich ein Nullrisiko der Begehung von Straftaten während des Vollzugs vorausgesetzt, so könnte eine stationäre Massnahme praktisch nie angeordnet werden.