Diese Argumentation verfängt nicht. (…) Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Betreuung gezielt Ausschau nach den entsprechenden Warnsignalen gehalten wird und somit frühzeitig eingegriffen werden könnte, wenn die Möglichkeit einer Fremdgefährdung besteht. Durch diese Vorkehrungen wird das Rückfallrisiko auch innerhalb der psychiatrischen Klinik ohne Zweifel verringert. Bezüglich der Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten steht der Appellant ohnehin unter Beobachtung, was die Gefährdung Dritter ebenfalls reduziert.