Er schätzt weiter die Wahrscheinlichkeit, dass es ohne die aus forensischpsychiatrischer Sicht erforderlichen Therapiemassnahmen erneut zu einem Sexualdelikt oder zu Gewaltdelikten kommen könnte, als gegenüber psychisch gesunden Straftätern signifikant erhöht ein. Mittels Therapie kann somit der Begehung weiterer mit der psychischen Störung verbundenen Delikte wirksam entgegengewirkt werden. Der Offizialverteidiger argumentiert, ( … ) dass der Aufenthalt in psychiatrischen Kliniken den Appellanten nicht effektiv davon abzuhalten vermöge, auch innerhalb des Massnahmevollzugs zu delinquieren. Diese Argumentation verfängt nicht.