b StGB zusätzlich, dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen. ( … ) Der Sachverständige bejaht vorliegend unzweideutig das Bestehen einer Behandlungsmöglichkeit für den behandlungsbedürftigen und behandlungsfähigen Angeklagten, durch welche sich die Gefahr neuerlicher Straftaten vermindern lasse. Er schätzt weiter die Wahrscheinlichkeit, dass es ohne die aus forensischpsychiatrischer Sicht erforderlichen Therapiemassnahmen erneut zu einem Sexualdelikt oder zu Gewaltdelikten kommen könnte, als gegenüber psychisch gesunden Straftätern signifikant erhöht ein.