3.2 Der Sachverständige diagnostiziert beim Angeklagten in Übereinstimmung mit vorgängigen medizinischen Gutachtern ( … ). Diese schwere psychische Doppelstörung steht mit der Anlasstat in unmittelbarem Zusammenhang. Die Anforderungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB sind damit erfüllt. 3.3 Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt weiter als selbstverständlich voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Dies reicht jedoch nicht aus. Erforderlich ist nach der Formulierung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB zusätzlich, dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen.