Gemäss Abs. 3 von Art. 56 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), über die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c) äussert. Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). 3.2 Der Sachverständige diagnostiziert beim Angeklagten in Übereinstimmung mit vorgängigen medizinischen Gutachtern ( … ).