Dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend muss nämlich eine flexible einzelfall- und situationsgerechte Anwendung des komplexen Massnahmenrechts möglich sein (BGE 106 IV 101, E. 2d). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erneute Anordnung einer stationären Massnahme erfüllt sind. 3.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB).