62c Abs. 3 StGB - entgegen dem Wortlaut, der nur vonanderenMassnahmen spricht - jedoch auch einegleichartigeMassnahme anordnen, sofern das mit der Massnahme angestrebte Ziel erreicht werden kann (Duri Bonin, Anordnung einer gleichartigen Massnahme im Rahmen von Art. 62c Abs. 3 StGB, in: Jusletter 31. Mai 2010, passim; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 9 N 57). Dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend muss nämlich eine flexible einzelfall- und situationsgerechte Anwendung des komplexen Massnahmenrechts möglich sein (BGE 106 IV 101, E. 2d).