62c Abs. 3 StGB kann das Gericht nach der Aufhebung der Massnahme durch die Vollzugsbehörde an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Das Gericht kann bei massnahmebedürftigen Verurteilten nach Abbruch der gescheiterten Massnahme im Rahmen von Art. 62c Abs. 3 StGB - entgegen dem Wortlaut, der nur vonanderenMassnahmen spricht - jedoch auch einegleichartigeMassnahme anordnen, sofern das mit der Massnahme angestrebte Ziel erreicht werden kann (Duri Bonin, Anordnung einer gleichartigen Massnahme im Rahmen von Art.