62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Undurchführbarkeit auf und ersuchte das Strafgericht Basel-Landschaft um Prüfung von Massnahmen nach Art. 62c Abs. 6 StGB. Mit Urteil vom 13. August 2009 ordnete das Strafgericht Basel-Landschaft in Anwendung von Art. 62c Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StGB erneut eine stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmevollzugseinrichtung an. Dagegen liess der Appellant mit Schreiben vom 28. August 2009 die Appellation erklären. Erwägungen 1. ( … ) 2.1 [Die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme erweist sich als notwendig.] 2.2 Gemäss Art. 62c Abs. 3