Bei der Beurteilung des konkreten Rückfallrisikos ist der gesamte bisherige Verlauf der Massnahme mit einzubeziehen (E. 4.2). Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter sind an Nähe und Ausmass der drohenden Gefahr tiefe Anforderungen zu stellen (E. 4.3). Strafrecht Anordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB Sachverhalt A. war wegen Sexualdelikten schuldig gesprochen worden, wobei der Strafvollzug zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB aufgeschoben worden war. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, hob die Massnahme mit Verfügung vom 16. Juni 2009 in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 lit.