Das Risiko der Begehung von weiteren Straftaten während des Vollzugs in der Massnahmeeinrichtung steht der Anordnung nicht entgegen (E. 3.3). Eine Institution kann für die Behandlung einer Krankheit auch dann geeignet sein, wenn sie sich nicht auf die Pflege des spezifischen Krankheitsbilds spezialisiert hat (E. 3.4). Methode und Faktoren der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 56 Abs. 2 StGB, E. 4.1-4.4). Widersprechen sich geäusserter Wille und Therapieziel nicht, so kann auch auf das wohlverstandene Interesse des Betroffenen abgestellt werden (E. 4.1). Bei der Beurteilung des konkreten Rückfallrisikos ist der gesamte bisherige Verlauf der Massnahme mit einzubeziehen (E. 4.2).